Ratgeber
Wie oft Schweißgeräte geprüft werden müssen
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Kurz gesagt
Für gewerblich genutzte Schweißgeräte gibt es kein festes gesetzliches Intervall. Der Arbeitgeber legt die Prüffristen in der Gefährdungsbeurteilung fest. Die DGUV Vorschrift 3 nennt für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel als Richtwert sechs Monate, auf Baustellen kürzere Fristen, bei geringer Fehlerquote sind in Werkstätten längere Fristen möglich. Die Prüfung selbst beschreibt für Schweißgeräte die Norm EN 60974-4. Durchführen muss sie eine befähigte Person, meist eine Elektrofachkraft.
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Schweißgeräte arbeiten mit hohen Strömen, werden bewegt, liegen auf Metallboden und sind Staub, Funken und Feuchtigkeit ausgesetzt. Deshalb verlangen Arbeitsschutzregeln für den gewerblichen Einsatz eine regelmäßige Prüfung. Diese Seite gibt Betrieben, Selbstständigen und interessierten Privatnutzern einen Überblick über die Rechtsgrundlagen in Deutschland, übliche Prüffristen, den Ablauf einer Prüfung nach EN 60974-4 und was Sie selbst vor jedem Einsatz kontrollieren können. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft Ihrer Berufsgenossenschaft.
Die Rechtsgrundlagen im Überblick
In Deutschland ergibt sich die Prüfpflicht für Arbeitsmittel aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Danach muss der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Für elektrische Anlagen und Betriebsmittel konkretisiert die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 die Pflichten. Sie fordert, dass elektrische Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Für Lichtbogenschweißeinrichtungen gibt es mit EN 60974-4 eine eigene Norm, die beschreibt, wie die wiederkehrende Inspektion und Prüfung abläuft. Sie berücksichtigt Besonderheiten wie die Leerlaufspannung am Schweißausgang, die bei allgemeinen Geräteprüfungen nicht erfasst wird. In Österreich und der Schweiz gelten eigene Vorschriften, die Grundprinzipien sind ähnlich.
Übliche Prüffristen
Ein festes Intervall für alle Fälle gibt es nicht. Die DGUV Vorschrift 3 enthält jedoch Richtwerte, an denen sich viele Betriebe orientieren. Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nennt sie sechs Monate als Richtwert, auf Baustellen drei Monate. Liegt die Fehlerquote bei den Prüfungen sehr niedrig, kann die Frist in Werkstätten und vergleichbaren Bereichen nach Maßgabe der Vorschrift verlängert werden.
Die tatsächliche Frist legt der Betrieb fest. Dabei spielen die Einsatzbedingungen eine Rolle: Ein Gerät, das täglich auf Montage transportiert wird, braucht kürzere Prüfabstände als ein Gerät, das fest in einer trockenen Werkstatt steht. Viele Hersteller geben in der Anleitung zusätzlich eigene Wartungs- und Prüfempfehlungen.
| Einsatzbereich | Richtwert DGUV Vorschrift 3 | Hinweis |
|---|---|---|
| Baustelle, Montage | 3 Monate | Hohe Belastung durch Transport und Witterung |
| Werkstatt, Fertigung | 6 Monate | Verlängerung bei sehr geringer Fehlerquote möglich |
| Nach Reparatur | Vor erneuter Inbetriebnahme | Prüfung nach der Instandsetzung |
Was bei einer Prüfung nach EN 60974-4 geschieht
Eine wiederkehrende Prüfung besteht aus einer Sichtprüfung, Messungen und einer Funktionsprüfung. Typischerweise gehören dazu folgende Schritte. Die genaue Abfolge und die Grenzwerte stehen in der Norm und werden von der prüfenden Person angewendet.
- Sichtprüfung von Gehäuse, Netzkabel, Stecker, Schweißleitungen, Brenner, Elektrodenhalter und Masseklemme.
- Messung des Schutzleiterwiderstands bei Geräten der Schutzklasse I.
- Messung des Isolationswiderstands zwischen Netzstromkreis, Schweißstromkreis und Gehäuse.
- Messung von Ableit- oder Berührungsströmen.
- Messung der Leerlaufspannung am Schweißausgang.
- Funktionsprüfung, etwa von Schaltern, Anzeigen und Schutzeinrichtungen.
- Dokumentation der Ergebnisse und Kennzeichnung des Geräts, zum Beispiel mit Prüfplakette.
Wer prüfen darf
Die Prüfung muss eine zur Prüfung befähigte Person durchführen. Bei elektrischen Betriebsmitteln ist das in der Regel eine Elektrofachkraft mit Erfahrung in der Prüfung von Schweißgeräten und geeigneter Messtechnik. Unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft können auch elektrotechnisch unterwiesene Personen mit geeigneten Prüfgeräten prüfen. Viele Schweißfachhändler und Hersteller bieten Prüfungen als Dienstleistung an.
Eine allgemeine Geräteprüfung nach den Regeln für ortsveränderliche Betriebsmittel allein deckt die schweißspezifischen Messungen nicht vollständig ab. Fragen Sie bei der Beauftragung nach, ob die Prüfung nach EN 60974-4 erfolgt.
Hinweis:Öffnen Sie Schweißgeräte nicht selbst und reparieren Sie keine Netzkabel oder Stecker. Beschädigte Geräte nehmen Sie sofort außer Betrieb und lassen sie von einer Elektrofachkraft prüfen. Ein 400-V-Anschluss wird ausschließlich von einem Elektriker installiert.
Für Privatnutzer: Sichtkontrolle vor jedem Einsatz
Wer privat schweißt, unterliegt nicht der Prüfpflicht nach DGUV Vorschrift 3. Sicherheit ist trotzdem wichtig, denn ein beschädigtes Kabel oder eine lockere Masseklemme kann zu Stromschlag oder Brand führen. Eine kurze Sichtkontrolle vor jedem Einsatz kostet kaum Zeit.
Wenn Sie ein gebrauchtes Gerät kaufen oder Ihr Gerät viele Jahre alt ist, kann eine Prüfung durch eine Fachkraft sinnvoll sein. Bei einem neuen Gerät achten Sie auf eine Kennzeichnung nach EN 60974-1 im Datenblatt, Hinweise dazu finden Sie im Ratgeber Schweißgeräte für Heimwerker.
- 1
Netzkabel und Stecker auf Risse, Quetschungen und Brandstellen prüfen.
- 2
Schweißleitungen, Brenner, Elektrodenhalter und Masseklemme auf beschädigte Isolierung kontrollieren.
- 3
Steckverbindungen am Gerät auf festen Sitz prüfen.
- 4
Lüftungsöffnungen von Staub und Schmutz freihalten.
- 5
Bei Auffälligkeiten das Gerät nicht verwenden und prüfen lassen.
Häufige Fragen
Muss ich mein privates Schweißgerät prüfen lassen? Eine gesetzliche Prüfpflicht wie im Betrieb gibt es für reine Privatnutzung nicht. Eine Sichtkontrolle vor jedem Einsatz und eine Fachprüfung bei Zweifeln sind dennoch sinnvoll.
Reicht eine normale Geräteprüfung für Schweißgeräte? Für die schweißspezifischen Punkte, etwa die Leerlaufspannung, ist eine Prüfung nach EN 60974-4 vorgesehen. Klären Sie das mit dem Prüfdienst.
Müssen auch Brenner und Kabel geprüft werden? Ja, Schweißleitungen, Brenner, Elektrodenhalter und Masseklemmen gehören zur Schweißeinrichtung und werden in die Sichtprüfung einbezogen.
Wer legt die Prüffrist im Betrieb fest? Der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, häufig mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Berufsgenossenschaft.
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